Ihr Partner für die Veröffentlichung vom Jahresabschluss im Bezirk Braunau

Das Thema Veröffentlichung Jahresabschluss wirft viele Fragen auf und verunsichert Unternehmer. Jeder Unternehmer muss je nach Rechtsform seiner Firma einen Jahresabschluss oder unter Umständen eine Bilanz anfertigen. Unternehmer sehen darin nicht immer einen Sinn, zumal dadurch zusätzliche Kosten verursacht werden. Eine GmbH ist verpflichtet, zum Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Bilanz zu erstellen. Dieser Pflicht kann aber auch etwas Positives abgewonnen werden. Zwar ist die Bilanzerstellung für das Unternehmen mit Kosten und Mühe verbunden, der Unternehmer erhält aber auch jede Menge wichtiger Informationen über die Lage seines Unternehmens.

Frist und Art des Jahresabschlusses


Es gelten für den Jahresabschluss und die Bilanz unterschiedliche Bestimmungen. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften (OHG, KG) reicht ein Jahresabschluss aus, der innerhalb der von neun Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres erstellt werden muss. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) müssen in den ersten fünf Monaten des neuen Geschäftsjahres ihren Jahresbericht mit Anhang zur Prüfung vorlegen. Spätestens neun Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres müssen Kapitalgesellschaften den Jahresabschluss veröffentlichen. Hierfür entstehen bei einer GmbH oder GmbH & Co.KG Gerichtskosten von 30 Euro. Bei der AG betragen die Gerichtskosten 138 Euro. Diese Bestimmungen gelten natürlich auch für den Bezirk Braunau.

Jahresabschluss veröffentlichen, Veröffentlichung Jahresabschluss, Bezirk Braunau

Veröffentlichung Jahresabschluss


Alle steuer- und buchführungsrelevanten Geschäftsunterlagen, also auch die Jahresabschlüsse und Bilanzen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren. Der Jahresabschlussbericht ist in die Abschnitte Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang mit Erläuterungen zur Bilanz und zur Gewinn- und Verlustrechnung und Lagebericht unterteilt. Der Unternehmer interessiert sich in erster Linie nur für seinen Gewinn aus dem letzten Jahr. Die Veröffentlichung Jahresabschluss ist eine unangenehme Pflicht, die zusätzliche Kosten verursacht. Kapitalgesellschaften müssen nicht nur im Bezirk Braunau den Jahresabschluss veröffentlichen.

Nützliche Informationen aus dem Jahresabschluss


Der Jahresabschluss liefert aber auch jede Menge nützlicher Informationen über das Anlage- und Umlaufvermögen, Eigenkapital, Rücklagen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten oder Rechnungsabgrenzungsposten des Unternehmens. Diese wertvollen Details sind nicht nur für den Unternehmer selbst wichtig. Auch Banken, Investoren oder andere Geldgeber können aus den veröffentlichten Informationen die Lage des Unternehmens bewerten. Somit dienen diese Daten als Entscheidungsgrundlage. Bei der Erstellung des Jahresabschlusses sollte daher auf jeden Fall ein Steuerberater herangezogen werden. Der Steuerberater stellt alle erforderlichen Daten und Unterlagen für das Finanzamt zusammen und übermittelt diese elektronisch an das Finanzamt. Dadurch wird gewährleistet, dass der Jahresabschuss oder die Bilanz fristgerecht und formal richtig eingereicht werden. Der Jahresabschluss oder die Bilanz ist die Grundlage für die Erstellung der Steuererklärungen für das Unternehmen.

Informationen zu Cookies und Datenschutz

Diese Website verwendet Cookies. Dabei handelt es sich um kleine Textdateien, die mit Hilfe des Browsers auf Ihrem Endgerät abgelegt werden. Sie richten keinen Schaden an.

Cookies, die unbedingt für das Funktionieren der Website erforderlich sind, setzen wir gemäß Art 6 Abs. 1 lit b) DSGVO (Rechtsgrundlage) ein. Alle anderen Cookies werden nur verwendet, sofern Sie gemäß Art 6 Abs. 1 lit a) DSGVO (Rechtsgrundlage) einwilligen.


Sie haben das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Sie sind nicht verpflichtet, eine Einwilligung zu erteilen und Sie können die Dienste der Website auch nutzen, wenn Sie Ihre Einwilligung nicht erteilen oder widerrufen. Es kann jedoch sein, dass die Funktionsfähigkeit der Website eingeschränkt ist, wenn Sie Ihre Einwilligung widerrufen oder einschränken.


Das Informationsangebot dieser Website richtet sich nicht an Kinder und Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.


Um Ihre Einwilligung zu widerrufen oder auf gewisse Cookies einzuschränken, haben Sie insbesondere folgende Möglichkeiten:

Notwendige Cookies:

Die Website kann die folgenden, für die Website essentiellen, Cookies zum Einsatz bringen:


Optionale Cookies zu Marketing- und Analysezwecken:


Cookies, die zu Marketing- und Analysezwecken gesetzt werden, werden zumeist länger als die jeweilige Session gespeichert; die konkrete Speicherdauer ist dem jeweiligen Informationsangebot des Anbieters zu entnehmen.

Weitere Informationen zur Verwendung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Website finden Sie in unserer Datenschutzerklärung gemäß Art 13 DSGVO.